Baugenehmigung Erteilung

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63.02 - Team Bauaufsicht / Zentrale Aufgaben VCard
Hildesheimer Str. 20
30169 Hannover
Telefon: 051161622200
E-Mail: Öffnungszeiten:
Montag: 08:00 - 12:00 Uhr + 13:00 - 15:30 Uhr
Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr + 13:00 - 15:30 Uhr
Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr + 13:00 - 15:30 Uhr
Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr + 13:00 - 15:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
 

Allgemeine Informationen

Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.

Unter Umständen ist eine Befreiung von der Baugenehmigungspflicht möglich.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

Die Bauaufsicht der Region Hannover ist für die folgenden Kommunen zuständig:

Stadt Burgwedel, Stadt Gehrden, Stadt Hemmingen, Gemeinde Isernhagen, Stadt Pattensen, Stadt Sehnde, Gemeinde Uetze sowie Gemeinde Wennigsen.

Zuständige Stelle

Servicebüro Bauen Region Hannover Höltystraße 17 (Zimmer 226)
30171 Hannover

Welche Unterlagen werden benötigt?

Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO)

Welche Fristen muss ich beachten?
  • :3 Jahre
    ab dem Tag der Erteilung

Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.

Anträge / Formulare

Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Die amtlichen Vordrucke sowie für die einzelnen im Rahmen eines Bauantrages einzureichenden Unterlagen halten die zuständige Stelle sowie die Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt bereit.

Was sollte ich noch wissen?

Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.

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