Kirchenaustritt Erklärung

Ansprechpartner/in
Gemeinde Wennigsen (Deister)
Hauptstraße 1-2
30974 Wennigsen(Deister)
Telefon: 05103 70070
Telefax: 05103 700716
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.wen­nig­sen.de
Montag 09.00 Uhr - 12.00 Uhr
Dienstag 14.00 Uhr - 18.00 Uhr
Mittwoch 09.00 Uhr - 12.00 Uhr
Donnerstag geschlossen
Freitag 09.00 Uhr - 12.00 Uhr 

Allgemeine Informationen

Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft ist bei der zuständigen Stelle zu erklären.

Verfahrensablauf

Die Austrittserklärung muss persönlich abgegeben werden.



Die melderechtliche Änderung der Religionszugehörigkeit wird von der zuständigen Stelle schriftlich an die Meldebehörde und an die kirchlichen Einrichtungen übermittelt.

Eine Vorsprache beim Finanzamt ist nicht mehr erforderlich.

Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber entsprechend unterrichten.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der Sie Ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Die Zuständigkeit liegt bei dem Standesamt der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der Sie Ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Der Kirchenaustritt kann auch notariell beurkundet werden.

Voraussetzungen
  • vollendetes 14. Lebensjahr
  • Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
    • Die gesetzlich vertretende Person, der die Sorge für die Person zusteht (Eltern, ggfs. ein Elternteil), kann den Kirchenaustritt erklären.
  • Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben
    • Der Austritt kann nicht gegen ihren Willen erklärt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Personalausweis oder Reisepass
Welche Gebühren fallen an?

Gebühr: 30,00 EUR Kirchenaustritt

Bei einer notariellen Erklärung gelten die Gebühren der Bundesnotarkammer und sind vorort zu erfragen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet allerdings erst mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.

zurück