Winterdienst

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Allgemeine Informationen

Was sind die rechtlichen Grundlagen für den Winterdienst? 

  • die Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Wennigsen (Deister), 

  • die Verordnung über Art und Umgang der Straßenreinigung in der Gemeinde Wennigsen (Deister). 

Was umfasst der Winterdienst in der Gemeinde Wennigsen (Deister)? 

  • Beseitigung von Schnee und Eis, 

  • Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr bei Glätte. 

Wer muss den Winterdienst ausführen?

  • die Eigentümer und Eigentümerinnen der an öffentliche Straßen angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, 

  • die Eigentümer und Eigentümerinnen solcher Grundstücke, die durch einen Graben, einen Grünstreifen, eine Mauer, eine Böschung oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt sind, 

  • die Nießbraucher, Erbbauberechtigten, Wohnungsberechtigten (§ 1093 BGB) und Dauerwohn- bzw. Dauernutzungsberechtigten (§§ 31 ff Wohnungseigentumsgesetz) - Die Reinigungspflicht dieser Verpflichteten geht der der Eigentümer vor. Mehrere Reinigungspflichtige sind gesamtschuldnerisch verantwortlich. 

  • die Gemeinde selbst, wo sie Grundstückseigentümerin ist oder ihr an einem Grundstück ein Nutzungsrecht bestellt ist, 

  • abweichend von Vorgenanntem die Nutzungsberechtigten an einem gemeindeeigenen Grundstück. 

Hat für die Reinigungspflicht mit Zustimmung der Gemeinde ein anderer die Ausführung der Reinigung übernommen, so ist nur dieser zur Reinigung öffentlich-rechtlich verpflichtet; die Zustimmung der Gemeinde ist jederzeit widerruflich.

Wo muss der Winterdienst ausgeführt werden? 

  • öffentliche Straßen, Wege und Plätze einschließlich der Fahrbahnen bis zur Mitte, 

  • Gehwege, Gossen, Radwege und Parkspuren ohne Rücksicht auf ihre Befestigung 

Wo muss der Winterdienst nicht auf den Fahrbahnen ausgeführt werden? 

  • Bundesstraße 217 (Hamelner Straße), 

  • Landesstraße 389 (Am Brink, Bredenbecker Straße, Linderter Straße), 

  • Landesstraße 390 (Danquardstraße, Degerser Straße, Hauptstraße zwischen vor- und nachgenannter Straße, Argestorfer Straße, Calenberger Straße, Wennigser Straße), 

  • Landesstraße 391 (Egestorfer Straße, Bönnigser Straße), 

  • Landesstraße 460 (Lindenallee 1 und 4, Bennigser Straße), 

  • Kreisstraße 229 (Sorsumer Straße, Weetzener Straße, Hannoversche Straße),  Kreisstraße 230 (Lemmier Straße)

Den Grundstückseigentümern und -Eigentümerinnen obliegt jedoch die Reinigung der Gossen, Gehwege, Parkspuren und Radwege. 

Was ist von Schnee und Eis frei zu halten? 

  • die Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,50 m ganz, die übrigen Gehwege mindestens in einer Breite von 1,50 m, 

  • wo ein Gehweg fehlt, ein mindestens 1,50 m breiter Streifen neben der Fahrbahn oder, wo auch ein Seitenraum neben der Fahrbahn nicht vorhanden ist, ein mindestens 1,50 m breiter Streifen am außersten Rande der Fahrbahn, 

  • amtlich gekennzeichnete Fußgängerüberwege und sonstige belebte Überwege sowie Überwege an Straßeneinmündungen und Kreuzungen in einer Breite von 2,00 m, 

  • zur Sicherung des Fußgänger-Tagesverkehrs die Gehwege vor Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel so, dass ein gefahrloser Zu- und Abgangsverkehr für die Fußgänger gewährleistet ist. 

Was ist bei Glätte zu tun? 

  • zur Sicherung des Fußgänger-Tagesverkehrs die vom Schnee zu räumenden Straßenteile mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln so bestreuen, dass ein sicherer Weg vorhanden ist, 

  • zur Sicherung des Fußgänger-Tagesverkehrs die Gehwege vor Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel so bestreuen, dass ein gefahrloser Zu- und Abgangsverkehr für die Fußgänger gewährleistet ist, 

  • zur Sicherung des Fahrzeug-Tagesverkehrs die gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr (OLG Celle VersR 1969, 670) mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln so bestreuen, dass ein sicherer Weg vorhanden ist. 

Was ist bei Tauwetter zu tun? 

  • die Gehwege, die Fußgängerüberwege und die gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr (OLG Celle VersR 1969, 670) von vorhandenem Eis befreien, 

  • die Gossen schnee- und eisfrei halten, um den Abfluß des Schmelzwassers zu gewährleisten. 

Wann muss der Winterdienst ausgeführt werden? 

  • von 7:00 Uhr bis 20:30 Uhr, 

  • bei Schneefall über Nacht bis spätestens 7:30 Uhr. 

Der Winterdienst ist während der vorgenannten Zeiten bei Bedarf mehrmals auszuführen; Gefahrenquellen sind unverzüglich zu beseitigen. 

Was ist sonst noch zu beachten? 
Schnee und Eis dürfen nicht dem Nachbarn zugekehrt oder in die Rinnsteine, Gossen, Gräben oder Einlaufschächte der Straßenkanalisation gekehrt werden. Die von den Gehwegen und Gossen geräumten Schnee- und Eismassen dürfen nicht so gelagert werden, dass dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn oder dem Gehweg gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert wird.

Zur Beseitigung von Eis und Schnee dürfen schädliche Chemikalien nicht verwendet werden. 

Was ist ordnungswidrig?
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dem ihm übertragenen Winterdienst nicht nachkommt.  Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist die Gemeinde Wennigsen (Deister). 

Weitere Informationen
Die Gemeinde Wennigsen (Deister) räumt ohne Verpflichtung die Anfahrtstraßen zu wichtigen Einrichtungen wie Schulen, Kindertagesstätten, Bahnhof etc. und die Straßen mit Linienbusverkehr. Weitere Straßen werden nach einem internen Plan geräumt. Hauptkriterium dafür ist die gefahrlose Befahrbarkeit mit dem Schneepflug. Dazu ist erforderlich, dass die Fahrbahnbreite minus Schneeräumbreite des Schneeflugs minus Breite parkender Fahrzeuge einen ausreichenden seitlichen Sicherheitsabstand zwischen Schneepflug und parkenden Fahrzeugen ergeben. 

Weitere Auskünfte zum Winterdienst erhalten Sie im Rathaus der Gemeinde Wennigsen (Deister). 

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