Jede Hundehalterin / jeder Hundehalter hat gem. § 6 NHundG hat die folgenden Änderungen innerhalb eines Monats gegenüber dem Hunderegister Niedersachsen anzugeben: 1. die Aufgabe des Haltens des Hundes, 2. das Abhandenkommen und den Tod des Hundes sowie 3. Änderungen der Anschrift.