Eine Hausauskunft nach § 50 Abs. 4 BMG hat die Meldebehörde dem Eigentümer der Wohnung und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch dem Wohnungsgeber, bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses unentgeltlich Auskunft über Familiennamen und Vornamen sowie Doktorgrad der in seiner Wohnung derzeit gemeldeten Einwohner zu erteilen. Eine Beauskunftung früherer Zeiträume im Zuge einer Hausauskunft ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Die Angabe der Wohnungsnummer bzw. Etage ist bei der Anmeldung nicht gesetzlich vorgeschrieben. Es handelt sich hierbei um eine freiwillige Angabe des Bürgers, sodass die Meldebehörde keine Auskunft zu konkreten Wohneinheiten erteilen kann.