Antrag auf Hausauskunft nach § 50 Abs. 4 Bundesmeldegesetz (BMG)

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Bei einem Verstoß gegen die Meldepflichten stimmen die Meldeverhältnisse nicht immer mit den tatsächlichen Wohnverhältnissen überein. Da die Meldebehörde Aus- künfte nur über Meldeverhältnisse erteilt, kann sie keine Gewähr dafür übernehmen, dass die Hausauskunft korrekt ist und alle tatsächlich wohnhaften Personen aufweist.

 

1. Antragstellende Person/Firma/Hausverwaltung

1. Antragstellende Person/Firma/Hausverwaltung

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2. Angaben zum Objekt

2. Angaben zum Objekt

Eine Hausauskunft nach § 50 Abs. 4 BMG hat die Meldebehörde dem Eigentümer der Wohnung und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch dem Wohnungsgeber, bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses unentgeltlich Auskunft über Familiennamen und Vornamen sowie Doktorgrad der in seiner Wohnung derzeit gemeldeten Einwohner zu erteilen. Eine Beauskunftung früherer Zeiträume im Zuge einer Hausauskunft ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Die Angabe der Wohnungsnummer bzw. Etage ist bei der Anmeldung nicht gesetzlich vorgeschrieben. Es handelt sich hierbei um eine freiwillige Angabe des Bürgers, sodass die Meldebehörde keine Auskunft zu konkreten Wohneinheiten erteilen kann.

3. benötigte Unterlagen

3. benötigte Unterlagen

Um den Vorgang zu bearbeiten sind folgende Unterlagen mit einzureichen:

4. rechtliches Interesse

4. rechtliches Interesse

Bitte legen Sie im folgenden Abschnitt dar, aus welchem Grund Sie eine Hausauskunft zum o. g. Objekt benötigen.

Kopie des ausgefüllten Formulars

Kopie des ausgefüllten Formulars

Datenschutz

Datenschutz

Allgemeine Informationen zum Datenschutz und Widerrufshinweise finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.

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