Eine Gebühr in Höhe von 22,50 € fällt an.
Anzeige eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 und 4des Niedersächsischen Gaststättengesetzes
Hinweis: Wer ein Gaststättengewerbe im stehenden Gewerbe betreiben will, hat dies, auch wenn es nur für kurze Zeit betrieben werden soll, der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen anzuzeigen. Anzuzeigen ist ferner, wenn das bisherige Angebot im laufenden Gaststättenbetrieb auf alkoholische Getränke oder auf das Angebot von zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle ausgedehnt werden soll.
Es sollen zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden:
Dieser Anzeige liegen an
Fehlen diese Unterlagen vollständig oder teilweise, werden sie von Amts wegen angefordert. Der dadurch entstehende höhere Verwaltungsaufwand kann in Rechnung gestellt werden.
Grundbetrag: 22,50 EUR
ausgewählte Optionen: 0,00 EUR
Gesamtbetrag (zu zahlender Betrag): 22,50 EUR
Allgemeine Informationen zum Datenschutz und Widerrufshinweise finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.
*) Pflichtfelder
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