Hundebesitzer haben die Möglichkeit, in bestimmten Ausnahmefällen eine vollständige Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung (die Hälfte der Hundesteuer (45 Euro)) zu erwirken. Alle möglichen Ausnahmefälle sind in § 4 und § 5 der Hundesteuersatzung der Gemeinde Wennigsen (Deister) geregelt. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen während unserer Öffnungszeiten gerne zur Verfügung.
Falls Sie aus einem anderen Grund als in diesem Antrag vorgesehen einen Hund gemäß § 4 der Hundesteuersatzung befreien lassen wollen, stehen wir Ihnen zur Rücksprache und bei Fragen gerne zur Verfügung.
Hundesteuersatzung
Wichtig!
Falls Sie Ihren Hund noch nicht bei uns angemeldet haben, müssen Sie dies vor dem Einreichen eines Antrags auf Befreiung oder Ermäßigung von der Hundesteuer tun. Dies geht auch online auf der Webseite der Gemeinde Wennigsen (Deister).
Hinweis:
Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird gemäß § 6 Hundesteuersatzung nur gewährt, wenn die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind, die Halterin / der Halter der / des Hundes in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft wurde und für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind. Die Gemeinde Wennigsen kann im Nachhinein (auch nach der Bewilligung des Antrags) weiter Dokumente gemäß § 10 Hundesteuersatzung der Gemeinde Wennigsen (Deister) anfordern, um alle erforderlichen Voraussetzungen zu überprüfen.
Allgemeine Informationen zum Datenschutz und Widerrufshinweise finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.
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